I. Geltungsbereich
(1)
Die vorliegenden Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: "Auftraggeber").
(2)
Unsere Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten außchließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(3)
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4)
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragßchluß vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Änderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5)
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde
(6)
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschloßen werden.
II. Vertragsschluß / Preise
(1)
Unsere Angebote sind freibleibend, unverbindlich und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen ab Erstellungsdatum. Sie basieren auf den zur Zeit gültigen Kosten für Material und Löhne. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produkte, Beschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form) überlaßen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
(2)
Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
(3)
Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer und gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(4)
Nachträgliche Änderungen auf Veranlaßung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probedrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
(5)
Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt sind, werden ebenfalls berechnet.
III. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
(1)
Die Zahlung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch ohne Kosten für Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten, sofern diese in der Rechnung ausgewiesen sind. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Hohlschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach gesonderter Vereinbarung und Zahlungsvereinbarung ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrläßigkeit zur Last fallen.
(2)
Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
(3)
Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. VI. Abs. 9 unberührt.
(4)
Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Rechnungspreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinßatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugßchadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5)
Wird nach Abschluß des Vertrages erkennbar, daß unser Anspruch auf den Preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - ggf. nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
IV. Lieferungen / Lieferverzug
(1)
Den Versand nehmen wir für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor. Wir haften jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrläßigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
(2)
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschloßen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
(3)
Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraußichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrages bei einem Außchluß der Leistungspflicht bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers gemäß Ziff. VII. dieser Bedingungen.
(4)
Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugßchadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, daß dem Auftraggeber gar kein Schaden entstanden ist.
V. Eigentumsvorbehalt / Zurückbehaltungsrecht
(1)
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
(2)
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeber, insbesondere bei Nichtzahlung von fälligen Preisen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Preis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemeßene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4)
Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugniße zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wir für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnißes entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(5)
Uns steht an den von dem Auftraggeber angelieferten Daten, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Mängelansprüche
(1)
Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
(3)
Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnißen zum Gegenstand, so haften wir nicht für die dadurch erzeugte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiter zu verarbeitenden Erzeugnißes, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrläßig verursacht wurde.
(4)
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
(5)
Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, daß er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Dies gilt auch für zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugniße. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorrang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(6)
Zeigt sich bei der Untersuchung später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 2 Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschloßen.
(7)
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
(8)
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbeßerung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraußetzungen zu verweigern bleibt unberührt.
(9)
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, daß der Auftraggeber den fälligen Preis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemeßenen Teil des Preises zurückzubehalten.
(10)
Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Ware nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(11)
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichern Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber ersetzt verlangen.
(12)
In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebßicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(13)
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemeßene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(14)
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VII. und sind im Übrigen ausgeschloßen.
(15)
Werden Datenträger angeliefert, so haften wir lediglich für den Datenträger. Für eine korrekte Datenübernahme von angelieferten Datenträgern werden wir insoweit von einer Haftung befreit.
VII. Sonstige Haftung
(1)
Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmung nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Auf Schadenersatz haften wir (gleich aus welchem Rechtsgrund) bei Vorsatz und grober Fahrläßigkeit. Bei einfacher Fahrläßigkeit haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3)
Die sich aus Abs. (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4)
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn sie die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gemäß § 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraußetzungen und Rechtsfolgen.
VIII. Verjährung
(1)
Abweichend von §§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und 634 a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2)
Unberührt bleiben die Verjährungsfristen von § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 3, § 479 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BGB. Dort gelten die gesetzlichen Regelungen.
(3)
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einen Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gemäß Ziff. VII. außchließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
IX. Verwahrung, Versicherung
(1)
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverarbeitung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugniße werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrläßigkeit.
(2)
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrläßigkeit.
(3)
Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
X. Periodische Arbeiten / Kündigung
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
XI. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XII. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1)
Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Außchluß aller internationalen und supranationalen Vertrags- und Rechtsordnungen, insbesondere dem UN-Kaufrecht. Voraußetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehaltes gemäß Ziff. V. unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts unzuläßig oder unwirksam ist.
(2)
Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist außchließlicher (auch internationaler) Gerichtßtand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftßitz in Lemgo. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtßtand des Auftraggebers zu erheben.
GESCHÄFTS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN